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Landgericht Berlin urteilt gegen "Cyber Monday"-Aktion von amazon

Das Landgericht Berlin hat laut einer Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) heute entschieden, dass amazon.de bei seinen "Cyber Monday"-Preisaktionen dafür zu sorgen habe, dass die reduzierte Ware mindestens während des ersten Viertels des Angebotszeitraums erhältlich sein müsse.

Der vzbv hatte konkret gegen den ersten "Cyber Monday" von amazon im November 2010 geklagt, bei dem einige der "Blitzangebote" bereits innerhalb von wenigen Sekunden ausverkauft waren. amazon hatte durchaus darauf hingewiesen, dass nur ein begrenztes Angebot zum Sonderpreis vorliegt.

Die Kritik der Verbraucherschützer geht aber noch darüber hinaus. Der vzbv warf amazon vor "dass die reduzierte Ware so stark begrenzt worden sei, dass die große Mehrheit der Interessenten gar nicht zum Zuge kommen konnte". Dadurch habe sich nach Auffassung der Verbraucherschützer "der Eindruck aufgedrängt, Ziel der Sonderaktion sei es gewesen, möglichst viele Verbraucher auf die Internetseite von Amazon zu locken, damit sie sonstige Produkte bestellen".

Der genaue Wortlaut des noch nicht rechtskräftigen Urteils (LG Berlin vom 01.03.2012, Az. 91 O 27/11)) liegt noch nicht vor. Wie amazon auf die Entscheidung reagieren wird ist noch nicht bekannt.


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