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BGH: Neues Urteil stärkt Mieter-Recht auf Satellitenempfang
16.05.2007 (ks)
Der Bundesgerichtshof hat in einem heutigen Urteil das Recht von Mietern zum
Empfang von Satellitenprogrammen gestärkt. In vielen Mietverträgen wird die
Installation einer Satellitenantenne unter Verweis auf einen vorhandenen
Kabelanschluss untersagt. Der BGH stellte in seinem heutigen Urteil unter
Verweis auf die grundgesetzlich garantierte Informationsfreiheit fest, dass ein
Vermieter bei Interesse des Mieters am Empfang von Satellitenprogrammen dazu
verpflichtet sein kann, der Aufstellung einer Sat-Antenne zuzustimmen, wenn
diese keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen der
Wohnung verursacht, weil sie z.B. sichtgeschützt auf einem Balkon aufgestellt
ist.
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob und
unter welchen Voraussetzungen die Aufstellung einer Parabolantenne auf dem
Balkon einer Mietwohnung zulässig ist. Die Beklagten sind Mieter einer der Klägerin
gehörenden Wohnung in Berlin, die mit einem Breitbandkabelanschluss
ausgestattet ist. Die Beklagten stellten auf dem Fußboden des Balkons ohne
feste Verbindung zum Gebäude eine Parabolantenne auf. Mit ihrer im vorliegenden
Rechtsstreit erhobenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Entfernung
der Parabolantenne in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf
die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung
seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, durch den Mietvertrag
sei der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung dahin eingeschränkt, dass die
Beklagten außerhalb ihrer Wohnung keine Parabolantenne anbringen dürften.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die ständige
Rechtsprechung, dass bei der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses regelmäßig
ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne
gegeben ist, bestätigt. Er hat entschieden, dass der Vermieter aber wegen des
durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Mieters am zusätzlichen
Empfang von Satellitenprogrammen nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann,
der Aufstellung zuzustimmen, wenn weder eine Substanzverletzung noch eine
nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu
erwarten ist, sondern die Antenne keine oder lediglich geringfügige optische
Beeinträchtigungen verursacht, beispielsweise weil sie auf dem Fußboden im
hinteren Bereich eines sichtgeschützten Balkons aufgestellt ist. Die
tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu waren unzureichend.
Das Berufungsgericht ist von einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des
Gebäudes ausgegangen, ohne Feststellungen zu der durch die Antenne konkret
verursachten optischen Beeinträchtigung zu treffen. Der Bundesgerichtshof hat
das Urteil des Berufungsgerichts deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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