BPjS: "Counterstrike" nicht indiziert 

16.05.2002

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften hat sich heute gegen eine Indizierung des Computerspiels "Counterstrike" ausgesprochen. Hierzu wurde von der Bundesprüfstelle folgende Erklärung abgegeben:

Das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle hat in der Sitzung am 16. Mai 2002 folgende Entscheidung getroffen:

Das Computerspiel „Counter-Strike“ wird nicht in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen.

Das 12er-Gremium hat im Hinblick auf diese Entscheidung umfassend diskutiert. Zunächst wurde festgestellt, dass das Spiel sowohl Elemente hat, aufgrund derer eine Indizierung hätte ausgesprochen werden können, als auch solche Elemente, die eine Indizierung nicht als vertretbar erscheinen lassen.
In dem Spiel werden in erheblichem Umfang strategische Vorgehensweisen angeboten, als auch die Möglichkeit in der Spielergemeinschaften zu kommunizieren. Allerdings ist es auch wesentlicher Bestandteil des Spiels, virtuelle menschliche Gegner zu töten. Je nach Spielerpersönlichkeit stehen für den Einen eher strategische Gesichtspunkte im Mittelpunkt, für den Anderen eher die vordergründige Action. Auch hat das Gremium darauf verwiesen, dass diejenigen Spieler, die in erster Linie kurzfristige aktionale Inhalte und Formen suchen, nicht langfristig an dieses Spiel gebunden werden. Das Gremium hat sehr deutlich gemacht, dass dieses Spiel nicht in die Hände von Kindern und jüngeren Jugendlichen gehört, da es für diese Altersgruppen beeinträchtigende Elemente aufweist. Dies insbesondere aus dem Grunde, weil Kinder und jüngere Jugendliche, die auf der Suche nach einem differenzierten Norm- und Wertesystem sind, durch die kampforientierte Spielehandlung negativ beeinflusst werden könnten. Andererseits hat das 12er-Gremium deutlich darauf verwiesen, dass das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften gravierende Rechtsfolgen nach sich zieht, die in diesem Fall zu weitreichend sind.
Denn bei älteren Jugendlichen sollte angenommen werden, dass sie bereits über ein gefestigteres Normen- und Wertesystem verfügen, und sehr wohl zwischen Realität und Spiel differenzieren werden.

Das Spiel hat durch die Gesamtkonzeption in Verbindung mit Darstellung und Graphik gegenüber anderen Spielen, die in die Liste aufgenommen wurden, noch keinen solchen Gefährdungsgrad, der eine Indizierung rechtfertigt. Eine verrohende Wirkung ist nicht gegeben, weil die Umsetzung der Actionszenarien weitgehend auf Effekthascherei verzichtet. Auf akustische Animation in Form etwa von Schreien wird vollständig verzichtet. Jugendbeeinträchtigende Aspekte treten insbesondere durch die Tatsache auf, dass jüngeren Jugendlichen z.B. der Zutritt zu LAN-Partys gewährt wird, auf denen dieses Spiel gespielt wird. Möglichkeiten der Ordnungsämter, den Zutritt dieser Altersgruppen zu verhindern, bestehen auf Grund der momentanen Regelungen nicht. Die Freiwillige Selbstkontrolle der Unterhaltungssoftwareindustrie hat die amerikanische Originalversion bereits vor Einführung auf dem deutschen Markt als nicht geeignet unter 18 Jahren eingestuft. Dabei handelt es sich bei der jetzigen Gesetzeslage lediglich um eine Empfehlung ohne jede gesetzliche Verbindlichkeit. Wäre eine Alterseinstufung verbindlich, könnte jüngeren Jugendlichen bzw. Kindern der Zutritt verwehrt werden, was dem Spiel auf der Rechtsfolgenseite ausreichend Rechnung tragen würde. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer raschen Novellierung des Jugendschutzgesetzes.

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